Bis Juli 2026 entfällt für Käufer mit dringendem Wohnbedarf die Eintragungsgebühr
Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf
Das Bundesministerium für Justiz hat mit der neuen GGG-Richtlinie zu § 25a GGG eine temporäre Gebührenbefreiung für Eintragungen im Grundbuch eingeführt. Ziel ist die Entlastung von Erwerbern von Wohnraum bei nachgewiesenem dringenden Wohnbedarf. Die Befreiung gilt ausschließlich für Anträge, die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht eingebracht werden, und ist auf eine Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro pro Erwerbsvorgang beschränkt.
Wer profitiert von der Befreiung?
Begünstigt sind Personen, die ab dem 1. April 2024 eine Liegenschaft, einen Liegenschaftsanteil oder ein Superädifikat entgeltlich erwerben, um darauf oder darin ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Der Nachweis des dringenden Wohnbedarfs erfolgt über die Hauptwohnsitzmeldung an der neuen Adresse sowie über die Aufgabe bisheriger Wohnrechte (z. B. durch Kündigung, Verkauf oder Vermietung der bisherigen Wohnung). Dieser Nachweis kann bis zu fünf Jahre nach Eintragung nachgereicht werden, spätestens jedoch zu diesem Zeitpunkt, um die Gebührenbefreiung aufrechtzuerhalten.
Was ist von der Befreiung umfasst?
Die Befreiung betrifft ausschließlich Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b GGG, insbesondere für das Eigentums- und Pfandrecht. Nicht umfasst sind Eingabengebühren oder Beglaubigungsgebühren. Auch die Eintragung von Pfandrechten zur Finanzierung des Erwerbs oder Baus der Wohnstätte ist begünstigt, wenn mindestens 90 % des Kreditbetrags diesen Zwecken dienen. Der Nachweis erfolgt über eine Bestätigung des Kreditinstituts.
Grenzen der Befreiung
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro pro Erwerber. Liegt der Immobilienwert über 2 Millionen Euro pro Person, entfällt die Befreiung vollständig („Luxusgrenze“). Auch bei mehreren Pfandrechten ist diese Grenze kumulativ zu beachten.
Achtung bei Aufgabe des Wohnsitzes
Die Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren der Hauptwohnsitz an der begünstigten Immobilie aufgegeben oder das Eigentum veräußert wird. In diesem Fall sind die zuvor befreiten Gebühren nachzuzahlen.
Fazit
Die neue Regelung stellt eine gezielte Maßnahme zur Förderung des Wohnraumerwerbs für Eigenbedarf dar. Sie erfordert jedoch genaue Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen. Insbesondere ist eine sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Nachweisführung gegenüber dem Grundbuchsgericht entscheidend für den Erhalt der Gebührenbefreiung.