Neue Sorgfaltspflicht für E-Bike-Nutzer:innen
Das Nichttragen eines Helmes beim E-Bike fahren bedeutet teils weniger Schmerzensgeld
Mit einem aktuellen Urteil (OGH, 2 Ob 15/25g vom 23.03.2025) stellt der Oberste Gerichtshof klar: Wer beim E-Bike-Fahren keinen Helm trägt, handelt sorglos in eigenen Angelegenheiten – mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Also muss im Falle eines Unfalls mit weniger Schmerzengeld gerechnet werden – schon ab 2023.
Was ist passiert?
Ein Mann war im Februar 2023 mit seinem E-Bike unterwegs – ohne Helm. Auf einem Radweg kam es zu einer Kollision mit einem Auto. Der E-Biker wurde schwer verletzt. Laut Gutachten hätte ein Helm seine Schmerzen deutlich reduziert – um etwa 20 %.
Das erste Gericht meinte: selbst schuld, zumindest teilweise – denn Helmtragen sei beim E-Biken inzwischen üblich. Das Berufungsgericht sah das anders. Am Ende landete der Fall vor dem OGH – und der hat jetzt ein klares Urteil gefällt.
Das sagt der OGH:
Ab 2023 gilt:
Wer beim E-Bike-Fahren keinen Helm trägt, handelt sorglos – und trägt ein Mitverschulden an seinen Verletzungen.
Der OGH begründet das so:
E-Bikes sind schneller und gefährlicher als herkömmliche Fahrräder – auch die mit 25 km/h.
Inzwischen tragen über 60 % der Erwachsenen beim E-Biken einen Helm.
Das Helmtragen sei also gesellschaftlich anerkannt – man kann erwarten, dass Leute auf sich selbst aufpassen.
Was heißt das rechtlich?
Keine Panik: Es geht hier nicht um eine generelle Kürzung aller Schadenersatzansprüche. Betroffen ist nur das Schmerzengeld – und auch nur dann, wenn die Verletzungen durch einen Helm vermeidbar gewesen wären. Alles andere bleibt unberührt.
Unser Fazit:
Der Helm ist nicht nur Kopfschutz – sondern jetzt auch rechtlich ein Stück Eigenverantwortung. Wer ohne Helm fährt, riskiert bei einem Unfall nicht nur Schmerzen, sondern auch Geld.
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