Aktuelle Judikatur und Grundsätzliches

Unterhaltsbemessung bei Selbstständigen

Schwankendes Einkommen und zukünftige Entwicklungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung vom 24. Oktober 2024 (1 Ob 122/24h) wichtige Klarstellungen zur Unterhaltsbemessung bei selbstständig erwerbstätigen Personen getroffen.

Grundsätzlich wird das laufende Einkommen zur Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung bei Selbstständigen anhand des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre herangezogen. Der OGH betont jedoch, dass dabei die absehbare Unternehmensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden darf. Insbesondere ist zu prüfen, ob konkrete Hinweise auf eine sinkende Einkommensentwicklung vorliegen. Ist erkennbar, dass der Durchschnitt der letzten drei Jahre künftig nicht mehr erreicht wird, darf dieser nicht unreflektiert als Bemessungsgrundlage verwendet werden.

 

Wichtig: Ein Einkommensrückgang im letzten Jahr allein reicht noch nicht aus, um auf eine dauerhafte Verschlechterung der Einkommenssituation zu schließen. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.

 

Diese Entscheidung bringt mehr Klarheit für die Praxis und zeigt, dass bei der Unterhaltsbemessung individuelle Entwicklungen und Prognosen sorgfältig berücksichtigt werden müssen.

 

Bei der Unterhaltsbemessung für Selbstständige und Unternehmer mit schwankendem Einkommen wird in Österreich primär auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt (RS0113405). Maßgeblich ist das tatsächlich verfügbare Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Der steuerliche Gewinn ist lediglich ein Anhaltspunkt und kann unterhaltsrechtlich korrigiert werden, insbesondere durch Hinzurechnung von Privatentnahmen, Naturalbezügen (z. B. Firmenwagen) und Herausrechnung rein buchhalterischer Positionen wie Abschreibungen, soweit diesen keine realen Aufwendungen gegenüberstehen.

 

Um kurzfristige Einkommensschwankungen auszugleichen, wird üblicherweise der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen (RS0047509). Liegen keine erheblichen Schwankungen vor, kann auch das letzte Jahr maßgeblich sein. In Ausnahmefällen ist auch ein Vermögenseinsatz zur Sicherstellung des Unterhalts zu prüfen.

 

Die Höhe des Kindesunterhalts wird in Österreich typischerweise nach der Prozentsatzmethode berechnet, wobei je nach Alter des Kindes 16 % bis 22 % des Nettoeinkommens anzusetzen sind. Zudem wird auf den Regelbedarf und die sogenannte „Playboygrenze“ geachtet, um eine Überalimentierung zu vermeiden.

 

Für eine korrekte Einschätzung empfiehlt sich stets die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts oder des zuständigen Gerichts.

Unterhalt bei Selbständigen:

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Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend bei Fragen zur Unterhaltsberechnung, insbesondere wenn komplexe Einkommensverhältnisse wie bei Selbstständigen vorliegen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation sorgfältig, berücksichtigen aktuelle Entwicklungen und vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Ziel ist es, eine realistische und faire Bemessung sicherzustellen und Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihre weiteren Entscheidungen zu bieten.

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