Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht & Kontaktrecht

Ihr Anwälte
für Familienrecht in Graz

Familienrechtliche Beratung und Vertretung

Mit Kompetenz und Erfahrung

In herausfordernden Lebenssituationen wie Scheidung oder Trennung ist eine rechtlich fundierte und einfühlsame Unterstützung entscheidend. Unsere Kanzlei in Graz bietet umfassende familienrechtliche Beratung und Vertretung – im Scheidungsverfahren, bei der Vermögensaufteilung, in Unterhaltsfragen und Sorgerechtsstreitigkeiten. Unser Ziel ist es, Konflikte zu minimieren und nachhaltige Ergebnisse zu schaffen, die Ihre Zukunft sichern. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine vertrauensvolle Beratung.

In schwierigen Zeiten an Ihrer Seite

Unsere Expertise im Familienrecht

Die einvernehmliche Scheidung kann vorgenommen werden, wenn sich beide Partner über die Trennung und deren Folgen einig sind. Voraussetzung ist, dass die Ehe seit mindestens sechs Monaten besteht, als unheilbar zerrüttet gilt, beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und gemeinsam einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Zusätzlich müssen sie sich über wichtige Punkte wie Unterhalt, Vermögensaufteilung sowie – falls vorhanden – die Obsorge und das Kontaktrecht für gemeinsame Kinder einigen. Bei minderjährigen Kindern ist zudem der Nachweis einer verpflichtenden Elternberatung erforderlich. Nach Einreichung des Antrags findet eine kurze mündliche Verhandlung statt, in der der Scheidungsvergleich vom Gericht geprüft und die Ehe mit Beschluss geschieden wird.

Bei der streitigen Scheidung handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eingeleitet wird, wenn keine Einigung über die Scheidung oder deren Folgen besteht. In diesem Fall erhebt ein Ehepartner Klage und muss vor Gericht darlegen, dass der andere Ehegatte durch schwerwiegendes Fehlverhalten – wie etwa Untreue, Gewalt oder massive Pflichtverletzungen – das Scheitern der Ehe verursacht hat. Das Verfahren kann emotional und zeitlich belastend sein, da Beweise vorgelegt und Zeugen einvernommen werden. Nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann eine Ehe auch ohne die Notwendigkeit des Verschuldensnachweises eines Ehegatten geschieden werden.

Das Kontaktrecht sichert das Recht auf persönlichen und regelmäßigen Kontakt zwischen einem Kind und seinen nahestehenden Bezugspersonen – nicht nur den Eltern, sondern auch Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern oder anderen wichtigen Vertrauenspersonen. Ziel des Kontaktrechts ist es, das Kindeswohl zu fördern.

Nach einer Trennung oder Scheidung haben getrennt lebende Bezugspersonen die Möglichkeit, Kontaktrechte geltend zu machen, sofern eine enge Bindung zum Kind besteht. Kommt es zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung über Art und Umfang des Kontakts, kann das Gericht meist nach Einholung einer Stellungnahme der Familiengerichtshilfe und/oder eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens eine Regelung treffen – etwa in Form von regelmäßigen Besuchszeiten, Ferienaufenthalten oder auch begleiteten Kontakten.

Die Obsorge regelt die rechtliche Verantwortung für minderjährige Kinder, insbesondere in den Bereichen Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung. In der Regel wird sie von den Eltern ausgeübt. Grundsätzlich steht die Obsorge nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam zu. Können sich die Eltern auf eine Regelung nicht einigen, entscheidet das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls darüber, ob die gemeinsame Obsorge bestehen bleibt, einem Elternteil allein oder in Ausnahmefällen einer anderen geeigneten Bezugsperson übertragen wird.

Der Unterhalt dient der finanziellen Absicherung von Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können – insbesondere Kinder sowie in bestimmten Fällen auch (Ex-)Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in der Regel zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil durch Pflege und Erziehung seinen Beitrag leistet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt. Daneben kann auch Ehegattenunterhalt relevant sein – etwa während aufrechter Ehe, nach Trennung oder im Zuge einer Scheidung, sofern einer der Partner bedürftig und der andere leistungsfähig ist. In der Regel spielt dabei die Frage des Verschuldens am Scheitern der Ehe eine Rolle.

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